Otto-Lilienthal-Verein Stölln e.V.

Der Traum vom Fliegen

 
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Allgemeine Reisebedingungen des TV Havelland e. V (Stand: 30.04.2008)

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Tourismusverband Havelland e.V. (TV HVL) den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine e igenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den TV HVL zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der TV HVL dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des TV HVL vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem TV HVL die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

  1. Mit Vertragsschluss und Übermittlung bzw. Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,- Euro pro Person fällig.
  2. Die Restzahlung auf den Reisepreis muss spätestens 14 Tage nach Eingang der Endrechnung des TV HVL gezahlt sein.
  3. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,– EUR nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprogramm und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Reiseprogramm enthaltenen Angaben sind für den TV HVL bindend. Der TV HVL behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung im Reiseprogramm zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs-und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom TV HVL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der TV HVL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der TV HVL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der TV HVL den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der TV HVL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des TV HVL über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

  1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim TV HVL. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der TV HVL Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der TV HVL kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
    • Bis 31. Tag vor Reiseantritt: 15%;
    • bis 21. Tag vor Reiseantritt: 25%;
    • bis 11. Tag vor Reiseantritt: 40%;
    • bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50%;
    • bis 1. Tag vor Reiseantritt 55%
    • und bei Nichterscheinen: 75%
  2. Der Reisende ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem TV HVL tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
  3. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),erhebt der TV HVL eine Gebühr von 15,– Euro. Umbuchungen sind nur bis zum 22. Tag vor Reisebeginn möglich. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen
  4. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften für den Reisepreis und eventuelle Mehrkosten als Gesamtschuldner.
  5. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der TV HVL bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den TV HVL

Der TV HVL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  1. Der TV HVL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 1. Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des TV HVL nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der TV HVL, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Reisenden die Beweislast.
  2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der TV HVL verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der TV HVL den Reisenden hiervon zu unterrichten.
  3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den TV HVL deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem TV HVL im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des TV HVL besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der TV HVL als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der TV HVL für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der TV HVL verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

9. Haftung des TV HVL

  1. Der TV HVL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
    • die gewissenhafte Reisevorbereitung
    • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
    • die Richtigkeit der Beschreibung aller im Reiseprogramm des TV HVL angegebenen Reiseleistungen, sofern der TV HVL nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseprogrammangaben erklärt hat
    • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
  2. Der TV HVL haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
  3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der TV HVL insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung

  1. Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der TV HVL kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der TV HVL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
  2. Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  3. Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der TV HVL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem TV HVL erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom TV HVL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem TV HVL den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11. Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des TV HVL, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. 2. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 3. 4. soweit der TV HVL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den TV HVL aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der TV HVL bei Sachschäden je Reisende und Reise bis 4.090,34 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
  3. Der TV HVL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
  4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den TV HVL ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Verjährung, Abtretungsverbot

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem TV HVL geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der TV HVL die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Gerichtsstand und Rechtswahl

Der Reisende kann den TV HVL nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des TV HVL gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des TV HVL maßgebend. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TV HVL und den Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.