Satzung des Otto-Lilienthal-Verein Stölln e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.01.1996
Ergänzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 02.08.1996
2. Ergänzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.11.1996
3. Ergänzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.10.2001
4. Ergänzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.04.2004

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Otto-Lilienthal-Verein Stölln“ e.V. mit Sitz in Stölln. Das Symbol ist der über einem Hügel fliegende Namensgeber.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung von Tradition, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    • das Andenken und Anliegen Otto Lilienthals zu pflegen,
    • seine Gedenk- und Wirkungsstätten zu bewahren,
    • die Fliegerei und alle anderen sportlichen, geistigen und kulturellen Betätigungen, soweit sie gemeinnützig sind, zu fördern.
    Diese Aufgaben werden im Ort Stölln für deren Bürger wahrgenommen, aber auch für Andere, die obige Aktivitäten in Stölln durchführen, durchführen wollen und Mitglied des Vereins sind.
  3. Der Verein koordiniert die Arbeit weiterer Interessengemeinschaften und Vereine, die in seinem Wirkungsbereich in einem der oben beschriebenen Themen wirksam sind oder werden möchten. Weiterhin unterstützt der Verein Maßnahmen,
    • die dem Wohl der Gemeinde dienen (Jugendclub, Senioren usw.) und
    • die Infrastruktur oder das Zusammenleben mit den Nachbargemeinden verbessert.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall Steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Stölln, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege des Andenken Otto Lilienthals zu verwenden hat.
  2. Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit auflösen. Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

§ 5 Struktur

  1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Er wird durch einen Vorstand geleitet, der der Satzung verpflichtet ist.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will. Die Aufnahme erfolgt zunächst für zwei Jahre und geht danach in eine Dauermitgliedschaft über, soweit die Mitgliederversammlung keinen Widerspruch einlegt.
  2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. ( passive Mitgliedschaft ).
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches (aktives) oder förderndes (passives) Mitglied erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Kassenwart mit der Quittung über den entrichteten Beitrag.
  4. Personen innerhalb oder außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Vereins, die sich im besonderen Maße für die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie erhalten damit alle Rechte der Vereinsmitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftlich eingereichte Austrittserklärung, den Tod des Mitgliedes oder den Ausschluß beendet. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Missachtung der Satzung vorliegt. Eine grobe Missachtung der Satzung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, obwohl die Nachzahlung angemahnt wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes ordentliche Mitglied kann das aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann einzeln oder mit anderen Mitgliedern gemeinsam Anträge zur Abstimmung bringen.
  4. Jedes Mitglied erhält eine gültige Satzung, Terminplan und Mitgliederliste.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Beitragsordnung einzuhalten. Bei der Entrichtung des Beitrages besteht eine Bringepflicht.
  3. Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit des Vorstandes.

§ 9 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • einem Mitglied für besondere Aufgaben.
  3. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens 12-mal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den auf der Wahlversammlung beschlossenen Terminplan oder durch den Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist darin der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
  5. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 10 Vertretung im Rechtsverkehr

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer vertreten.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 3-mal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den auf der Wahlversammlung beschlossenen Terminplan oder den Vorsitzenden bzw. durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorsitzende dies beantragt.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes oder der Vorsitzende.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind nicht zulässig.
  4. Bei einer Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 12 Bilanzprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Bilanzprüfer und seinen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren zur Prüfung des Finanzgebahrens des Vereins.
  2. Bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln durch den Verein ist gemäß Paragr.21 Absatz 4 des Vereinigungsgesetzes ein Finanzbericht zur Mitgliederversammlung zu erstellen.

§ 13 Beitragszahlung

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist von der Aufnahme an, das heißt durch die Bestätigung in der Mitgliederversammlung, verpflichtet, seinen Beitrag unaufgefordert zu entrichten und eine Arbeitsstunde pro Monat (nach Aufforderung) zu leisten Der Beitrag wird am 15.02. des laufenden Jahres fällig. Die jeweilige Höhe des Jahresbeitrages wird durch die im Fälligkeitstermin vorausgehende Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15,00 €.
  3. Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Vereins.
    Kreditinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse
    BIC: WELADED1PMB     IBAN: DE95 1605 0000 3854 0003 23
  4. Rentner, arbeitslose Mitglieder, Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen 50% des Beitrages. Die Beitragsminderung erfolgt auf Antrag des Mitgliedes.
  5. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragsordnung.
  6. Fördernde Mitglieder zahlen neben ihren monatlichen Beitrag eine freiwillige jährliche Spende.

§ 14 Änderung der Satzung

  1. Änderung der Satzung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.